Unklar ist auch der Verbleib bzw. Aufbewahrungsort des abgehobenen Bargeldes im Zeitraum zwischen der Abhebung der jeweiligen Geldbeträge und dem Fund der CHF 40'000.00 am 1. Februar 2021, zumal der Beschwerdeführer den Geldbetrag gemäss seinen Angaben erst an diesem Tag im Nachttisch versteckt hatte. Ohne diese Umstände abschliessend klären zu müssen, durfte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich davon ausgehen, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der CHF 40'000.00 bestehen, welche eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigen.