Dies ist klar zu verneinen. Bereits die spontane Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme, das sei irgendwie sein Geld, er bewahre es für einen Freund auf, spricht augenscheinlich gegen seine spätere Version, das Geld stamme von seiner Schwester und sei als zinsloses Darlehen für ihn und einen Freund bestimmt, mit dem er sich selbständig machen wolle. Dieses Aussageverhalten erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme bereitwillig Auskunft gab, er habe CHF 6'000.00 Schulden bei seiner Schwester (E.________);