__ musste der Beschwerdeführer seine Aussage mehrfach den Vorhalten der Staatsanwaltschaft anpassen, weshalb seine schlussendliche Version betreffend den Bezug von «Testoampullen» nicht als glaubhaft dasteht, zumal auch C.________ nichts in diese Richtung vorbrachte. In Anlehnung an das Prüfschema des Bundesgerichts ist weiter darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer betreffend die Herkunft des Geldes plausible Angaben betreffend eine legale Herkunft machen kann. Dies ist klar zu verneinen.