an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 300.00 am 8. September 2021 zu entnehmen, welche dieser drei Tage später in J.________ (Ortschaft) (Kosovo) per Bargeldabhebung bezog. 5.3 Beweismittel betreffend die CHF 1'820.00 (Ass. Nr. 003) Anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer betreffend die CHF 1'820.00 geltend, das Geld habe er von einem Kollegen ausgeliehen, es sei für eine Rechnung; andernfalls würde es eine Betreibung geben (S. 4 Z. 126). Weiter finden sich zwei Zahnarztrechnungen an die Adresse des Beschwerdeführers in den Akten.