Aus der Steuererklärung von D.________ geht hervor, dass sie ihm Jahr 2020 Trinkgelder in der Höhe von CHF 16'860.00 eingenommen hatte; diese sollen einen Teil des Bargeldbetrags von CHF 40'000.00 ausmachen. Ein Darlehen an den Beschwerdeführer ist der Steuererklärung für das Jahr 2020 nicht zu entnehmen; betreffend Vermögenswerte ist lediglich ein Bankkonto mit einem Saldo von CHF 986.00 vermerkt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, neben den Trinkgeldern habe D.________ im Zeitraum von Januar 2019 bis 6. Januar 2021 regelmässig Bargeldbeträge in der Höhe von bis zu CHF 3'500.00 zu seinen Gunsten von ihrem Bankkonto bezogen.