Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2021, C.________ überhaupt zu kennen, auch nach Vorhalt eines Fotos desselben (S. 10 Z. 403 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ musste er eingestehen, diesen doch zu kennen und gab an, ihn einmal vor 2 - 3 Jahren in Langenthal an der Coop-Tankstelle zufällig getroffen zu haben (S. 11 Z. 461 ff.). Auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der Observation (S. 13 Z. 541 ff.) sowie der geheimen Überwachung (Audiotranskripte; S. 13 Z. 579 ff.) gab der Beschwerdeführer an, anlässlich der Treffen jeweils «Testoampullen» von C.________ bezogen zu haben (S. 13 Z. 464