5. 5.1 Beweismittel betreffend den Kontakt mit C.________ Den Akten ist zu entnehmen, dass C.________ gemäss dem Berichtsrapport vom 15. Januar 2021 geständig ist, mit Drogen gehandelt zu haben. Aus dem Berichtsrapport geht weiter hervor, dass er den Beschwerdeführer bereits 2019 unter «A.________» auf seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte. 2020 wurde er (im Innenraum seines Mercedes-Benz GT-S AMG) mehrmals dabei abgehört, wie er den Beschwerdeführer getroffen hatte. Auszüge der betreffenden Transkripte finden sich in den Akten. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2021, C.______