Die blosse Kokain- Kontamination genügt für den Nachweis der (deliktischen) Herkunft von Bargeld aus Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination der blosse Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es in diesem Fall weiterer Indizien wie der Stückelung des grossen Geldbetrages in vorwiegend kleinen Banknoten, des Transports des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken sowie des Fehlens einer plausiblen Erklärung für die legale Herkunft eines grossen Geldbetrages (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021