Auf die deliktische Herkunft kann aus Indizien wie einer hohen Kokain- Kontamination des Bargeldes geschlossen werden. Die blosse Kokain- Kontamination genügt für den Nachweis der (deliktischen) Herkunft von Bargeld aus Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination der blosse Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann.