Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung in Bezug auf sein Aussageverhalten massiv verunsichert gewirkt habe, zumal sein Verteidiger von Beginn weg habe verlauten lassen, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen machen werde. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer den legalen Erwerb der Gelder weiter hätte belegen können.