6 nahme dargelegt habe, dass das Geld von einem Freund geliehen sei. Daraus, dass er sich vor dem Hintergrund eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens nicht weitergehend dazu habe äussern wollen, lasse sich jedenfalls nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung in Bezug auf sein Aussageverhalten massiv verunsichert gewirkt habe, zumal sein Verteidiger von Beginn weg habe verlauten lassen, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen machen werde.