Bekanntlich würden bei grösseren Zahnbehandlungen die zu erwartenden Kosten entweder vorab von der Zahnarztpraxis schriftlich zusammengetragen oder zumindest darüber Auskunft gegeben, da die entsprechenden Behandlungskosten von der Grundversicherung grundsätzlich nicht abgedeckt würden. Hätte der Beschwerdeführer die Behandlungen ohne Sicherstellung der Bezahlung einfach durchführen lassen, hätte er in Kauf genommen, die Behandlungskosten nicht begleichen zu können und wäre gleichsam Gefahr gelaufen, betrieben zu werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einver-