3.5 Betreffend das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'820.00 sei festzuhalten, dass es entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft ohne weiteres plausibel und sogar vernünftig erscheine, dass der Beschwerdeführer die Gelder für die Zahnbehandlung bereits im Voraus ausgeliehen habe. Bekanntlich würden bei grösseren Zahnbehandlungen die zu erwartenden Kosten entweder vorab von der Zahnarztpraxis schriftlich zusammengetragen oder zumindest darüber Auskunft gegeben, da die entsprechenden Behandlungskosten von der Grundversicherung grundsätzlich nicht abgedeckt würden.