Seine Schwester lebe ebenfalls bei den Eltern, wobei keine Wohnungsmiete geschuldet sei und sie auch sonst keine namhaften Kosten tragen müsse. Entsprechend sei es durchaus lebensnah und glaubhaft, dass sie über die Jahre einen entsprechenden Bargeldbetrag angehäuft habe. 3.5 Betreffend das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'820.00 sei festzuhalten, dass es entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft ohne weiteres plausibel und sogar vernünftig erscheine, dass der Beschwerdeführer die Gelder für die Zahnbehandlung bereits im Voraus ausgeliehen habe.