den Beschwerdeführer monatlich mit Beträgen in der Höhe von CHF 200.00 und CHF 300.00 unterstützt habe (recte: die Überweisung von CHF 200.00 im August war gemäss Kontoauszug eine Gutschrift des Beschwerdeführers an die Schwester). Nicht gefolgt werden könne auch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht plausibel erscheine, dass die Schwester ihm bei monatlichen Einkünften von rund CHF 3'700.00 (inkl. Trinkgeldern) einen solch hohen Bargeldbetrag hätte zur Verfügung stellen können. Seine Schwester lebe ebenfalls bei den Eltern, wobei keine Wohnungsmiete geschuldet sei und sie auch sonst keine namhaften Kosten tragen müsse.