Betreffend den legalen Erwerb der Gelder bringt der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei bereit, die genauen Umstände der Darlehensgewährung und Barbezüge im Rahmen einer Zeugenbefragung zu Protokoll zu geben. Es verstehe sich von selbst, dass er diesbezüglich anlässlich seiner eigenen Einvernahme einer allfälligen Zeugenbefragung nicht habe vorgreifen wollen (und dass er deshalb keine Angaben gemacht habe). Es sei nachvollziehbar, dass bei einem Darlehen innerhalb der Familie keine Unterlagen existierten, zumal D.________ an derselben Adresse wohnhaft sei wie er.