und dessen Tätigkeit im Drogenhandel lasse sich nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers ableiten; es könne ihm nebst dem Besitz zum Eigenkonsum keine Tätigkeit im Drogenhandel nachgewiesen werden und auch C.________ habe anlässlich seine Einvernahme vom 3. November 2020 – gut vier Monate vor der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer – ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihm im Drogenhandel tätig sei. 3.4 Betreffend den legalen Erwerb der Gelder bringt der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei bereit, die genauen Umstände der Darlehensgewährung und Barbezüge im Rahmen einer Zeugenbefragung zu Protokoll zu geben.