5 weshalb nicht von «Verstecken» die Rede sein könne. Der Aufbewahrungsort spreche gegen die deliktische Herkunft des Geldes und für die Tatsache, dass es sich um legal durch die Schwester erworbenes Trinkgeld bzw. ein Darlehen von ihr handle, da das Geld dort für die Eltern bzw. Familie gut und jederzeit zugänglich gewesen sei. Auch aus dem Kontakt zu C.________ und dessen Tätigkeit im Drogenhandel lasse sich nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers ableiten;