Der Verweis auf die erhöhte Kontamination mit Kokain sei daher für die Begründung der deliktischen Herkunft unzureichend. Alsdann sei die dargelegte Stückelung der CHF 40'000.00 (4 Noten à CHF 1'000.00, 9 Noten à CHF 200.00 sowie 342 Noten à CHF 100.00), bei Trinkgeldern üblich, zumal bei der Tagesabrechnung durch das Servicepersonal darauf geachtet werde, dass der Kassenstock für den nächsten Tag genügend kleinere Bargeldnoten als Wechselgeld aufweise. Entsprechend genüge auch dieser Umstand nicht, um die deliktische Herkunft zu beweisen. Weiter sei das Geld in Plastiksäcken verpackt im Nachttisch des Elternschafzimmers gefunden worden,