___ – welcher nachweislich im Kokainhandel tätig gewesen sei –, der nicht glaubhaften Erklärungen bezüglicher der Herkunft des Bargeldes sowie des Fundorts der Drogen in einem Versteck stehe die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes fest. Es bleibe deshalb zwecks Einziehung beschlagnahmt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Bargeld könne auch durch den blossen Besitz von Kokain zum Eigenkonsum, wie anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2021 eingestanden, kontaminiert worden sein. Der Verweis auf die erhöhte Kontamination mit Kokain sei daher für die Begründung der deliktischen Herkunft unzureichend.