Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie mit den bezogenen Beträgen ihre laufenden Rechnungen sowie ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der ausnahmslosen überdurchschnittlichen Kontaminierung des Bargelds mit Kokain, der für den Drogenhandel üblichen Stückelung des Bargeldes, des regelmässigen Kontakts des Beschwerdeführers zu C.______