Zusammengerechnet ergebe sich aus den gesamten Trinkgeldern in der Höhe von CHF 16'860.00 sowie den gesamten Bezügen von CHF 21'579.90 ein Gesamtbetrag von CHF 38’439.90. Aus den eingereichten Belegen sei jedoch nicht ersichtlich, zu welchem Zweck diese Bezüge erfolgt seien. Es bestünden denn auch keine Hinweise darauf, dass D.________ das Geld tatsächlich ihrem Bruder für die Gründung eines Geschäftes übergeben hätte.