3.2 Die Staatsanwaltschaft führt betreffend die neuen Vorbringen aus, diese seien nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer das Geld in Plastiksäcken verpackt im Schlafzimmer seiner Eltern verstecken und nicht auf einem Bankkonto aufbewahren sollte, wenn es sich tatsächlich um das legal ersparte Geld seiner Schwester gehandelt hätte, zumal der Beschwerdeführer selbst ausge-