Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb des Geldes fehlen dagegen, zumal A.________ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und über keinerlei Einkünfte verfügt. Eine nachvollziehbare Erklärung des Beschuldigten liegt denn auch nicht vor. Anlässlich der Einvernahme behauptete er lediglich, dass er das Bargeld in der Höhe von CHF 40’000 nur für einen Kollegen aufbewahre. Auf weitergehende Fragen zum Bargeld und zum Kollegen verweigerte er jedoch die Aussage. Mit Schreiben vom 10. September 2021 macht der Beschuldigte nun geltend, es handle sich dabei um über Jahre angehäuftes Erspartes seiner Schwester, D.___