vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer war – unbesehen der Frage des Eigentums – unstrittig Inhaber des beschlagnahmten Bargelds, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe des Bargeldes hat. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Eventualantrag aber E. 6). 3. 3.1 Die äusseren Umstände des vorliegenden Sachverhalts sind weitgehend unbestritten und ergeben sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung: