Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits festgestellten Voraussetzungen – sei es aufgrund eines Antrags auf Aufhebung der Zwangsmassnahme oder aus einem anderen Grund – eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstriche Beschwerdefrist «wiederherstellen» kann. Vorliegend wurde das betreffende Bargeld ursprünglich als Beweismittel beschlagnahmt, gemäss der Verfügung vom 16. September 2021 stützt sich die Staatsanwaltschaft allerdings mittlerweile auf Art.