vgl. zur Wiedererwägung im ausländerrechtlichen Haftverfahren BGE 124 II 1 E. 3). Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits festgestellten Voraussetzungen – sei es aufgrund eines Antrags auf Aufhebung der Zwangsmassnahme oder aus einem anderen Grund – eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstriche Beschwerdefrist «wiederherstellen» kann.