2 hätte geltend machen können. Bezieht sich ein Wiedererwägungsgesuch einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Verfügung und behauptet der Betroffene keine Veränderung der Sach- und Rechtslage, ist er nicht zu hören (vgl. zum Ganzen: GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., Rz. 466 ff.; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 11 zu Art. 396 StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8b f. zu Art.