BSG 162.11]). 2.2 Beschlagnahmeverfügungen stellen verfahrensleitende Verfügungen dar, mittels welchen einstweilen Beschlagnahmen für eine unbestimmte Dauer angeordnet werden. Solche Verfügungen mit Dauerwirkung müssen an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 267 StPO).