Die Staatsanwaltschaft verfügte darauf am 16. September 2021, die betreffenden Vermögenswerte blieben weiterhin beschlagnahmt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von gesamthaft CHF 41'820.00 an ihn herauszugeben, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mit Schreiben vom 10. September 2021 (des