Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 441 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 16. September 2021 (BA 21 144) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bargeld aus dem Schlafzimmer der Eltern des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 40'000.00 (Ass. 001) sowie Bargeld aus seinem Zimmer im Betrag von CHF 1'820.00 (Ass. 003) als Beweismittel. Die Beschlagnahmeverfügung blieb un- angefochten. Mit Schreiben vom 10. September 2021 beantragte der Beschwerde- führer, privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, die Aufhebung der Be- schlagnahme. Die Staatsanwaltschaft verfügte darauf am 16. September 2021, die betreffenden Vermögenswerte blieben weiterhin beschlagnahmt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2021 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) mit den Anträgen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. Februar 2021 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von gesamthaft CHF 41'820.00 an ihn herauszugeben, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mit Schreiben vom 10. September 2021 (des Beschwerdeführers) angebotenen Zeugenbefragungen durchzuführen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Beschlagnahmeverfügungen stellen verfahrensleitende Verfügungen dar, mittels welchen einstweilen Beschlagnahmen für eine unbestimmte Dauer angeordnet werden. Solche Verfügungen mit Dauerwirkung müssen an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abän- derbar (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Betroffenen, ein Wiederer- wägungsgesuch zu stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte zu beantragen. Wiedererwägungsgesuche kön- nen in ein heikles Spannungsverhältnis zu Rechtsmittelfristen treten. Die Wieder- erwägung darf nicht dazu dienen, eine verpasste Beschwerdefrist wiederherzustel- len. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, wenn der Ge- suchsteller die vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren 2 hätte geltend machen können. Bezieht sich ein Wiedererwägungsgesuch einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Verfü- gung und behauptet der Betroffene keine Veränderung der Sach- und Rechtslage, ist er nicht zu hören (vgl. zum Ganzen: GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, a.a.O., Rz. 466 ff.; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 11 zu Art. 396 StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8b f. zu Art. 396 StPO; DAPHINOFF/BERISHA, Die Kontosperre: Eine Auslegeord- nung, SJZ 119/2022 S. 71 ff., 78; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Ein- ziehungsverfahren, 2012, S. 194; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 72 vom 30. April 2021 E. 2.2; 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 2.4; BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 3.1; vgl. auch Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2017.87 vom 28. Juni 2017 E. 3.2.3 und BB.2017.152 vom 27. Dezember 2017 E. 2.2; vom Bundesgericht offen gelassen in Urteil 1B_79/2007 vom 27. November 2007 E. 2.2; vgl. zur Wiedererwägung im ausländerrechtlichen Haftverfahren BGE 124 II 1 E. 3). Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzli- chen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits festgestellten Voraussetzungen – sei es aufgrund eines An- trags auf Aufhebung der Zwangsmassnahme oder aus einem anderen Grund – ei- ne neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstriche Beschwerdefrist «wiederherstellen» kann. Vorliegend wurde das betreffende Bargeld ursprünglich als Beweismittel beschlag- nahmt, gemäss der Verfügung vom 16. September 2021 stützt sich die Staatsan- waltschaft allerdings mittlerweile auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO (Einziehungsbe- schlagnahme). Daraus ergibt sich ohne weiteres eine Änderung der Rechtslage, weshalb das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2021 als (zulässiges) Wiedererwägungsgesuch und die angefochtene Verfügung somit als taugliches Anfechtungsobjekt zu qualifizieren ist. 2.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergrei- fen. Zur Beschwerde legitimiert sind somit etwa der beschuldigte Inhaber eines be- schlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentums- rechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Ju- ni 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer war – unbesehen der Frage des Eigentums – unstrittig Inhaber des beschlagnahmten Bargelds, weshalb er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe des Bargeldes hat. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich ein- zutreten (vgl. zum Eventualantrag aber E. 6). 3. 3.1 Die äusseren Umstände des vorliegenden Sachverhalts sind weitgehend unbestrit- ten und ergeben sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung: 3 Gemäss aktuellem Erkenntnisstand wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten voraussichtlich mit einer Teileinstellung sowie einem Strafbefehl abgeschlossen werden. Somit ist eine Einziehung nur möglich, sofern aufgrund der Umstände eine strafbare Handlung feststeht. Das Bargeld in der Höhe von CHF 40’000 wurde anlässlich der Hausdurchsuchung im Nachttisch im Schlafzimmer der Eltern des Beschuldigten sichergestellt. Weitere CHF 1'820 kamen im Zimmer des Beschuldigten in einem Bettpfosten versteckt zum Vorschein. Anschliessend wurde das Bargeld am 2. Februar 2021 am Grenzposten Basel-Ost durch Spezialisten der Eidgenössischen Zollverwaltung untersucht, wobei aus allen 5 Notenbündeln jeweils je 5 Noten, insgesamt also 25 Noten, analysiert wurden. Gemäss dem ITMS-Bericht vom 2. Februar 2021 wiesen sämtliche getesteten Banknoten betreffend Kokain Werte zwischen 2.05 und 3.23 auf. Der durchschnittliche Wert der üblicherweise auf Banknoten vor- handenen Kontaminierung mit Kokain liegt bei 1 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, BK 2020 440 E. 8), somit deutlich unter den konkret gemessenen Werten. Damit steht fest, dass die ge- messenen Noten in direktem Kontakt mit Kokain standen. Obwohl nur Stichproben geprüft wurden, ist angesichts der massiven und ausnahmslosen Kontaminierung davon auszugehen, dass die be- schlagnahmten Banknoten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen. So- dann liegt auch eine drogenhandelsübliche Stückelung vor: Von den beschlagnahmten CHF 40'000 waren nur gerade 4 Noten zu CHF 1’000. Im Weiteren waren es 9 Noten zu CHF 200 und 342 Noten zu CHF 100. Auch die Tatsache, dass das Geld in Plastiksäcken verpackt im Schlafzimmer der Eltern versteckt war, spricht für die illegale Herkunft der Gelder. Der Beschuldigte hatte zudem nachweislich Kontakt zu C.________, der im Drogenhandel tätig war. Bereits bei seiner ersten Anhaltung im Mai 2019 konnte C.________ mit 1 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad 85 % Kokainbase) im Wert von CHF 60’000 angehalten werden. Weiter konnten u. a. 365 g Kokaingemisch, 500 g Haschisch sowie über CHF 60’000 in bar sichergestellt werden. Im Rahmen der zweiten Anhaltung im Oktober 2020 und der darauf durchgeführten Durchsuchungen wurden u. a. Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 69'000 sowie 3 Pakete mit insgesamt 3'002 Gramm (netto) Kokaingemisch (Reinheitsgrad 86 bzw. 87 % Ko- kainbase) sichergestellt. Im Laufe der Ermittlungen konnten mehrere konspirative Treffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ festgestellt werden. Anlässlich der Hausdurchsuchung fand die Polizei in der Wohnung des Beschuldigten insgesamt 6.06 g (brutto) Kokain sowie eine Digital-Waage Poketscale. In den Effekten von A.________ kamen ein Minigrip mit 8.7 g Kokain (brutto) und 28 g Marihuana (brutto) zum Vorschein. Der Beschuldigte bestritt jedoch im Drogenhandel tätig zu sein und bestätigte einzig, dass er Kokain und Marihuana konsumiert habe. Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb des Geldes fehlen dagegen, zumal A.________ keiner Er- werbstätigkeit nachgeht und über keinerlei Einkünfte verfügt. Eine nachvollziehbare Erklärung des Beschuldigten liegt denn auch nicht vor. Anlässlich der Einvernahme behauptete er lediglich, dass er das Bargeld in der Höhe von CHF 40’000 nur für einen Kollegen aufbewahre. Auf weitergehende Fra- gen zum Bargeld und zum Kollegen verweigerte er jedoch die Aussage. Mit Schreiben vom 10. Sep- tember 2021 macht der Beschuldigte nun geltend, es handle sich dabei um über Jahre angehäuftes Erspartes seiner Schwester, D.________, welche ihm dieses im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als zinsloses Darlehen übergeben habe. Da er eine gemeinsame Geschäfts- gründung mit einem Kollegen beabsichtigt habe, sei auch seine Aussage im Rahmen der Einvernah- me vom 1. Februar 2021 in diesem Zusammenhang zu verstehen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt betreffend die neuen Vorbringen aus, diese seien nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer das Geld in Plas- tiksäcken verpackt im Schlafzimmer seiner Eltern verstecken und nicht auf einem Bankkonto aufbewahren sollte, wenn es sich tatsächlich um das legal ersparte Geld seiner Schwester gehandelt hätte, zumal der Beschwerdeführer selbst ausge- 4 sagt habe, dass die Haustüre der Wohnung seiner Eltern immer offen sei. Anläss- lich der Einvernahme habe der Beschwerdeführer weder etwas vom Ersparten sei- ner Schwester, noch etwas von einer Geschäftsgründung mit einem Kollegen er- wähnt. Aus den eingereichten Kontobewegungen und den Details der Kontobewe- gungen des H.________ (Bank) Kontos gehe lediglich hervor, dass D.________ im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 Bezüge von insgesamt CHF 16'600.00 getätigt habe, denen Gutschriften in der Höhe von CHF 23'649.00 ge- genüberstünden. Aus den Details der Kontobewegungen gehe weiter hervor, dass sie am 8. September 2020 CHF 2'380.00, am 13. November 2020 CHF 1'000.00 und am 6. Januar 2021 CHF 1'599.90.00, insgesamt also zusätzlich CHF 4’979.90 bezogen habe. Zusammengerechnet ergebe sich aus den gesamten Trinkgeldern in der Höhe von CHF 16'860.00 sowie den gesamten Bezügen von CHF 21'579.90 ein Gesamtbetrag von CHF 38’439.90. Aus den eingereichten Belegen sei jedoch nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die- se Bezüge erfolgt seien. Es bestünden denn auch keine Hinweise darauf, dass D.________ das Geld tatsächlich ihrem Bruder für die Gründung eines Geschäftes übergeben hätte. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme auf die Frage, von was er lebe, ausgesagt, dass seine Schwester (E.________) ihm seit ca. 2018 immer etwas gegeben habe und er mittlerweile ca. CHF 6'000.00 Schulden bei ihr habe. Bei diesem Betrag sei es aber nicht um eine angebliche Geschäftsgründung gegangen, sondern darum, seinen Lebensunterhalt zu finan- zieren. Es erscheine denn auch nicht plausibel, dass seine Schwester ihm bei mo- natlichen Einkünften von rund CHF 3'700.00 (inkl. Trinkgeldern) einen solch hohen Bargeldbetrag hätte zur Verfügung stellen können. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass sie mit den bezogenen Beträgen ihre laufenden Rechnungen sowie ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf- grund der ausnahmslosen überdurchschnittlichen Kontaminierung des Bargelds mit Kokain, der für den Drogenhandel üblichen Stückelung des Bargeldes, des regel- mässigen Kontakts des Beschwerdeführers zu C.________ – welcher nachweislich im Kokainhandel tätig gewesen sei –, der nicht glaubhaften Erklärungen bezügli- cher der Herkunft des Bargeldes sowie des Fundorts der Drogen in einem Versteck stehe die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes fest. Es bleibe des- halb zwecks Einziehung beschlagnahmt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Bargeld könne auch durch den blossen Besitz von Kokain zum Eigenkonsum, wie anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2021 eingestanden, kontaminiert worden sein. Der Verweis auf die erhöhte Kontamination mit Kokain sei daher für die Begründung der deliktischen Herkunft unzureichend. Alsdann sei die dargelegte Stückelung der CHF 40'000.00 (4 Noten à CHF 1'000.00, 9 Noten à CHF 200.00 sowie 342 Noten à CHF 100.00), bei Trinkgeldern üblich, zumal bei der Tagesabrechnung durch das Serviceperso- nal darauf geachtet werde, dass der Kassenstock für den nächsten Tag genügend kleinere Bargeldnoten als Wechselgeld aufweise. Entsprechend genüge auch die- ser Umstand nicht, um die deliktische Herkunft zu beweisen. Weiter sei das Geld in Plastiksäcken verpackt im Nachttisch des Elternschafzimmers gefunden worden, 5 weshalb nicht von «Verstecken» die Rede sein könne. Der Aufbewahrungsort spreche gegen die deliktische Herkunft des Geldes und für die Tatsache, dass es sich um legal durch die Schwester erworbenes Trinkgeld bzw. ein Darlehen von ihr handle, da das Geld dort für die Eltern bzw. Familie gut und jederzeit zugänglich gewesen sei. Auch aus dem Kontakt zu C.________ und dessen Tätigkeit im Dro- genhandel lasse sich nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers ableiten; es kön- ne ihm nebst dem Besitz zum Eigenkonsum keine Tätigkeit im Drogenhandel nachgewiesen werden und auch C.________ habe anlässlich seine Einvernahme vom 3. November 2020 – gut vier Monate vor der Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer – ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihm im Drogen- handel tätig sei. 3.4 Betreffend den legalen Erwerb der Gelder bringt der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei bereit, die genauen Umstände der Darlehensgewährung und Barbe- züge im Rahmen einer Zeugenbefragung zu Protokoll zu geben. Es verstehe sich von selbst, dass er diesbezüglich anlässlich seiner eigenen Einvernahme einer all- fälligen Zeugenbefragung nicht habe vorgreifen wollen (und dass er deshalb keine Angaben gemacht habe). Es sei nachvollziehbar, dass bei einem Darlehen inner- halb der Familie keine Unterlagen existierten, zumal D.________ an derselben Adresse wohnhaft sei wie er. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die CHF 6'000.00 Schulden des Beschwerdeführers bei seiner Schwester E.________ hätten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und nicht der angeblichen Ge- schäftsgründung gedient, könne nicht gefolgt werden. Den eingereichten Konto- auszügen der Monate August und September könne entnommen werden, dass E.________ den Beschwerdeführer monatlich mit Beträgen in der Höhe von CHF 200.00 und CHF 300.00 unterstützt habe (recte: die Überweisung von CHF 200.00 im August war gemäss Kontoauszug eine Gutschrift des Beschwerde- führers an die Schwester). Nicht gefolgt werden könne auch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht plausibel erscheine, dass die Schwester ihm bei monatlichen Einkünften von rund CHF 3'700.00 (inkl. Trinkgeldern) einen solch hohen Bargeldbetrag hätte zur Verfügung stellen können. Seine Schwester lebe ebenfalls bei den Eltern, wobei keine Wohnungsmiete geschuldet sei und sie auch sonst keine namhaften Kosten tragen müsse. Entsprechend sei es durchaus le- bensnah und glaubhaft, dass sie über die Jahre einen entsprechenden Bargeldbe- trag angehäuft habe. 3.5 Betreffend das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'820.00 sei festzu- halten, dass es entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft ohne weiteres plausibel und sogar vernünftig erscheine, dass der Beschwerdeführer die Gelder für die Zahnbehandlung bereits im Voraus ausgeliehen habe. Bekanntlich würden bei grösseren Zahnbehandlungen die zu erwartenden Kosten entweder vorab von der Zahnarztpraxis schriftlich zusammengetragen oder zumindest darüber Auskunft gegeben, da die entsprechenden Behandlungskosten von der Grundversicherung grundsätzlich nicht abgedeckt würden. Hätte der Beschwerdeführer die Behand- lungen ohne Sicherstellung der Bezahlung einfach durchführen lassen, hätte er in Kauf genommen, die Behandlungskosten nicht begleichen zu können und wäre gleichsam Gefahr gelaufen, betrieben zu werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einver- 6 nahme dargelegt habe, dass das Geld von einem Freund geliehen sei. Daraus, dass er sich vor dem Hintergrund eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens nicht weitergehend dazu habe äussern wollen, lasse sich jedenfalls nichts zu seinen Un- gunsten ableiten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer im Rahmen seiner Befragung in Bezug auf sein Aussageverhalten massiv ver- unsichert gewirkt habe, zumal sein Verteidiger von Beginn weg habe verlauten las- sen, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen machen werde. Es sei ausser- dem nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer den legalen Erwerb der Gelder weiter hätte belegen können. Auch diesbezüglich werde in Aussicht gestellt, dass F.________ weitergehende Auskünfte im Rahmen einer Zeugenbefragung geben werde, weshalb eventualiter beantragt würde, dass die Staatsanwaltschaft anzu- weisen sei, die mit Schreiben vom 10. September 2021 in Aussicht gestellte Zeu- genbefragung von F.________ durchzuführen. 4. 4.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhal- tung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachge- richt «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurtei- len. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offen- sichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). 4.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Auf die deliktische Herkunft kann aus Indizien wie einer hohen Kokain- Kontamination des Bargeldes geschlossen werden. Die blosse Kokain- Kontamination genügt für den Nachweis der (deliktischen) Herkunft von Bargeld aus Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination der blosse Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es in diesem Fall weiterer Indizien wie der Stückelung des grossen Geldbetrages in vorwiegend klei- nen Banknoten, des Transports des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken sowie des Fehlens einer plausiblen Erklärung für die legale Herkunft eines grossen Geld- betrages (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 7 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2). Die in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerte Unschuldsvermutung gilt im Einziehungs- recht nicht. Wohl hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Ein- ziehung zu beweisen. Wer der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behaup- tet, muss bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (vgl. Ur- teile 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 6.5.2.2; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2). 5. 5.1 Beweismittel betreffend den Kontakt mit C.________ Den Akten ist zu entnehmen, dass C.________ gemäss dem Berichtsrapport vom 15. Januar 2021 geständig ist, mit Drogen gehandelt zu haben. Aus dem Berichts- rapport geht weiter hervor, dass er den Beschwerdeführer bereits 2019 unter «A.________» auf seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte. 2020 wurde er (im In- nenraum seines Mercedes-Benz GT-S AMG) mehrmals dabei abgehört, wie er den Beschwerdeführer getroffen hatte. Auszüge der betreffenden Transkripte finden sich in den Akten. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2021, C.________ überhaupt zu kennen, auch nach Vorhalt eines Fotos desselben (S. 10 Z. 403 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ musste er eingestehen, diesen doch zu kennen und gab an, ihn einmal vor 2 - 3 Jahren in Langenthal an der Coop-Tankstelle zufällig getroffen zu haben (S. 11 Z. 461 ff.). Auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der Observation (S. 13 Z. 541 ff.) so- wie der geheimen Überwachung (Audiotranskripte; S. 13 Z. 579 ff.) gab der Be- schwerdeführer an, anlässlich der Treffen jeweils «Testoampullen» von C.________ bezogen zu haben (S. 13 Z. 464 f.; S. 14. Z. 610 ff.). Er habe diese dann allerdings aufgrund der drohenden Nieren- und Leberschäden nicht genom- men, sondern weggeworfen (S. 14 Z. 610 ff.). An der Einvernahme vom 22. De- zember 2020 machte C.________ trotz Befragung zu seinen Treffen mit dem Be- schwerdeführer keine Aussage in die Richtung, er habe dem Beschwerdeführer «Testoampullen» verkauft. 5.2 Beweismittel betreffend die CHF 40'000.00 (Ass. Nr. 001). Betreffend das Bargeld im Betrag von CHF 40'000.00 kann vorab auf den zitierten Sachverhalt verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Ein- vernahme vom 1. Februar 2021 spontan aus: «Ja, irgendwie ist es von mir. Ich be- halte es aber nur auf für einen Kollegen.» (S. 3 Z. 59). Betreffend den Kollegen verweigerte er die Aussage. Auf Frage, weshalb er das Geld im Nachttisch seiner Mutter aufbewahrt habe, führte er aus, er habe es erst heute «gemacht» (das Geld dort verstaut) und gedacht, dass sie bis um 16:00 Uhr arbeiten müsse. Dies habe sie ihm so gesagt. Sie sei aber wieder zurückgekommen. Er habe das Geld dort hingetan, weil sein Vater immer sein Zimmer durchwühle (S. 3 Z. 68 ff.). Später im Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wovon er lebe, unverhohlen zur Antwort, seine Schwester (E.________) habe ihm immer etwas Geld gegeben. Mittlerweile habe er bereits ca. CHF 6'000.00 Schulden bei ihr. Sie 8 gebe ihm immer wieder so CHF 100.00 bis CHF 150.00. Er lebe vollumfänglich von seiner Familie (S. 7 Z. 229 ff.). Mit Schreiben vom 10. September 2021 machte der Beschwerdeführer alsdann geltend, die CHF 40'000.00 stammten von seiner Schwester D.________ (eben- falls bei den Eltern wohnhaft), welche ihm das Geld als zinsloses Darlehen überge- ben habe. Er habe die gemeinsame Geschäftsgründung mit einem Kollegen beab- sichtigt, weshalb er ausgesagt habe, er bewahre das Geld für einen Kollegen auf. Aus der Steuererklärung von D.________ geht hervor, dass sie ihm Jahr 2020 Trinkgelder in der Höhe von CHF 16'860.00 eingenommen hatte; diese sollen ei- nen Teil des Bargeldbetrags von CHF 40'000.00 ausmachen. Ein Darlehen an den Beschwerdeführer ist der Steuererklärung für das Jahr 2020 nicht zu entnehmen; betreffend Vermögenswerte ist lediglich ein Bankkonto mit einem Saldo von CHF 986.00 vermerkt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, neben den Trinkgeldern habe D.________ im Zeitraum von Januar 2019 bis 6. Januar 2021 regelmässig Bargeldbeträge in der Höhe von bis zu CHF 3'500.00 zu seinen Guns- ten von ihrem Bankkonto bezogen. Er unterstreicht dies mit dem Kontoauszug sei- ner Schwester vom 31. Januar 2019 bis zum 7. Oktober 2019, aus welchem als Gutschriften die Lohnzahlungen eines Gastronomiebetriebs (insgesamt CHF 23'649.00) sowie als Auszahlungen monatliche Bankomatbezüge von jeweils CHF 1'600.00 bis CHF 3'500.00 (insgesamt CHF 16'600.00 CHF) hervorgehen. Über die Zeitspanne des Kontoauszugs hinaus finden sich weiter detaillierte Trans- aktionsauszüge betreffend einzelne Bargeldabhebungen in der Zeit vom 8. Sep- tember 2020 bis zum 6. Januar 2021 im Gesamtbetrag von CHF 4'979.90. Zu- sammengerechnet ergibt sich aus den Trinkgeldern in der Höhe von CHF 16'860.00 sowie den gesamten Bezügen von CHF 21'579.90 ein Gesamtbe- trag von CHF 38’439.90. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszü- gen ist eine Überweisung der Schwester E.________ an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 300.00 am 8. September 2021 zu entnehmen, welche dieser drei Tage später in J.________ (Ortschaft) (Kosovo) per Bargeldabhebung bezog. 5.3 Beweismittel betreffend die CHF 1'820.00 (Ass. Nr. 003) Anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer betreffend die CHF 1'820.00 geltend, das Geld habe er von einem Kollegen ausge- liehen, es sei für eine Rechnung; andernfalls würde es eine Betreibung geben (S. 4 Z. 126). Weiter finden sich zwei Zahnarztrechnungen an die Adresse des Be- schwerdeführers in den Akten. Die erste Rechnung vom 6. Mai 2021 (zahlbar innert 30 Tagen) für eine Gesamtsumme von CHF 631.10 bezieht sich auf zwei Behand- lungstermine am 15. April 2021 sowie am 28. April 2021. Die zweite Rechnung vom 2. Juni 2021 in der Höhe von CHF 230.10 bezieht sich auf einen Behandlungster- min am 2. Juni 2021. 5.4 Würdigung durch die Kammer Der Staatsanwaltschaft kann insofern gefolgt werden, als dass die hohe Kontami- nierung des Bargeldes mit Kokain für eine Herkunft aus Drogenhandel spricht, ob- schon diese Tatsache – für sich betrachtet – aufgrund des eingestandenen Eigen- konsums nicht hinreichend ist, um die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu 9 begründen. Die Stücklung sowie der Fundort deuten allerdings klar auf die Herkunft aus Drogenhandel hin. Die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen zudem dafür, dass er das Geld sowohl vor seinem Vater als auch der Mutter (deren An- kunft er nicht vor 16:00 Uhr erwartete) verstecken wollte. Betreffend den Kontakt mit dem geständigen Drogenkurier C.________ musste der Beschwerdeführer sei- ne Aussage mehrfach den Vorhalten der Staatsanwaltschaft anpassen, weshalb seine schlussendliche Version betreffend den Bezug von «Testoampullen» nicht als glaubhaft dasteht, zumal auch C.________ nichts in diese Richtung vorbrachte. In Anlehnung an das Prüfschema des Bundesgerichts ist weiter darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer betreffend die Herkunft des Geldes plausible Angaben betreffend eine legale Herkunft machen kann. Dies ist klar zu verneinen. Bereits die spontane Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme, das sei ir- gendwie sein Geld, er bewahre es für einen Freund auf, spricht augenscheinlich gegen seine spätere Version, das Geld stamme von seiner Schwester und sei als zinsloses Darlehen für ihn und einen Freund bestimmt, mit dem er sich selbständig machen wolle. Dieses Aussageverhalten erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme bereitwillig Auskunft gab, er habe CHF 6'000.00 Schulden bei seiner Schwester (E.________); vor die- sem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb er CHF 40'000.00 Schulden bei D.________ nicht offenlegen wollte. Die vom Beschwerdeführer weiter eingereich- ten Unterlagen ergeben lediglich ein bruchstückhaftes Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse sowie derjenigen von D.________, zumal insbesondere die Kontoauszü- ge ohne erkennbaren Grund lediglich selektiv für gewisse Zeiträume eingereicht wurden. So erscheint etwa nicht nachvollziehbar, weshalb für die Zeit im Jahr 2019 ein Auszug des Lohnkontos der Schwester eingereicht wurde, für die Jahre 2020 sowie 2021 allerdings lediglich Einzelnachweise. Die Version des Beschwerdefüh- rers lässt viele Fragen offen, namentlich weshalb seine Schwester beispielsweise im Jahr 2019 einen Grossteil ihres Einkommens in bar abgehoben und gar ihr ge- samtes Trinkgeld des Jahres 2020 aufgebraucht hat, damit er sich im Jahr 2021 mit einem unbekannten Kollegen hätte selbständig machen können. Unklar ist auch der Verbleib bzw. Aufbewahrungsort des abgehobenen Bargeldes im Zeitraum zwi- schen der Abhebung der jeweiligen Geldbeträge und dem Fund der CHF 40'000.00 am 1. Februar 2021, zumal der Beschwerdeführer den Geldbetrag gemäss seinen Angaben erst an diesem Tag im Nachttisch versteckt hatte. Ohne diese Umstände abschliessend klären zu müssen, durfte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesag- ten und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich davon ausgehen, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der CHF 40'000.00 bestehen, welche eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigen. Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäss auch für die beschlagnahmten CHF 1'820.00; die erhöhte Kokain-Kontamination, der Fundort im Bettpfosten des Schlafzimmers des Beschwerdeführers, sein eigener Besitz von Kokain sowie sei- ne Verbindung zu C.________ geben Anlass zur Vermutung, dass das Geld aus Drogenhandel stammen könnte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Geldbetrag im Hinblick auf eine geplante Zahnbehandlung von einem Freund ausgeliehen, ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft, ohne dass deren Stichhal- 10 tigkeit zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt abschliessend geklärt werden müsste: Es ist vorab nicht nachvollziehbar, weshalb er betreffend das Geld zuerst von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte und nicht einmal den Namen der Person nennen wollte, welche ihm das Geld ausgeliehen hatte, zumal es sich nach seiner Schilderung um einen legalen Vorgang handelte und nachdem er zu anderen –unverfänglichen – Fragen bereitwillig Auskunft gab. Weiter erscheint es realitätsfremd bzw. konstruiert, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2021 Geld für eine Zahnbehandlung im April sowie Juni besorgt haben soll, noch dazu mehr als das Doppelte der tatsächlich angefallenen Kosten (CHF 1'820.00 statt CHF 861.20). Auch die Möglichkeit einer allfälligen Betreibung macht diese Version nicht überzeugender. Nach dem Gesagten ergeben sich auch betreffend die CHF 1'820.00 hinreichende Anhaltspunkte, welche für eine deliktische Herkunft des Geldes und somit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sprechen. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet 6. Eventualantrag Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, die Zeugenbefragungen von D.________ und F.________ durchzuführen. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungs- führung ist – abgesehen von vorliegend nicht erheblichen Ausnahmen – vom Ge- setz nicht vorgesehen (vgl. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO e contrario), zumal die Staatsanwaltschaft im Kanton Bern unter der Aufsicht der Generalstaatsanwalt- schaft steht (Art. 13 Abs. 4 GSOG); auf entsprechende Anträge kann nicht einge- treten werden (vgl. auch: OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., 2020 S. 645 N. 2096). Auch die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Er- hebung von unaufschiebbaren Beweiserhebungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Art. 388 Bst. a StPO) war vorliegend offensichtlich nicht angezeigt, nachdem der Beschwerdeführer dies auch nicht in diesem Sinne beantragt hat (Eventualantrag statt Verfahrensantrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzu- treten. 7. Die Beschwerde erweist sich nach den Gesagten als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12