7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art.423 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2021 wird aufgehoben.