In Anbetracht der gegebenen Kollusionsgefahr existieren wie bereits gesehen keine tauglichen Ersatzmassnahmen, um diese zu bannen. Die Untersuchung steht des Weiteren noch am Anfang. Schliesslich ist mit Blick auf die gegen den Beschuldigten erhobenen schweren strafrechtlichen Vorwürfe (und die gegebenenfalls auszusprechende Landesverweisung) die Untersuchungshaft weiterhin als in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu bewerten. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen, insbesondere schnellstmöglich eine förmliche Einvernahme mit dem Opfer durchzuführen.