FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 237 StPO). Diese Frage braucht hier indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Will die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Fluchtgefahr/Fluchtneigung Ersatzmassnahmen definiert haben, wird sie 6 zu gegebener Zeit ohnehin einen Haftverlängerungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht stellen müssen.