1B_14/2018 vom 31. Januar 2018 E. 3.6). Anzumerken bleibt in diesem Kontext, dass es fraglich erscheint, ob das geplante Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts, trotz Antrags auf bloss einen Monat Untersuchungshaft die Ersatzmassnahmen gleich für drei Monate anzuordnen, rechtlich möglich ist. Grundsätzlich ist erstens das Zwangsmassnahmengericht an die Anträge gebunden und sind zweitens auch Ersatzmassnahmen prinzipiell nur so lange möglich, wie ein besonderer Haftgrund vorliegt. Ersatzmassnahmen sind zwar keine Haft, aber sie treten an die Stelle der Haft (vgl. zur grundsätzlichen Dauer von Ersatzmassnahmen ferner FREI/ZUBERBÜHLER