5.3 Es kann derzeit mit Blick auf die zu bejahende Kollusionsgefahr offengelassen werden, ob ebenfalls eine konkrete Fluchtgefahr besteht. Prima vista ist eher von einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen, welcher wohl – wie vom Zwangsmassnahmengericht in Betracht gezogen – mit einschlägigen Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4; 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018 E. 3.6).