Dabei handelt es sich lediglich um die Aussagen des Beschuldigten selber, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann. Zudem ist dem Beschuldigten eine gewisse Auslanderfahrung zu attestieren, zumal er gemäss eigenen Aussagen einige Jahre im Iran gelebt hat und nunmehr seit rund 8 Jahren in der Schweiz lebt. Es ist daher durchaus zu erwarten, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, sich in ein anderes Land abzusetzen und dort zu leben oder aber im Inland unterzutauchen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist daher entgegen der Ansicht des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts derzeit erfüllt.