Es ist daher aufgrund der Gesamtumstände ernsthaft anzunehmen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz entziehen würde. Denn ob es wirklich zutrifft, dass er in seinem Heimatland Afghanistan über keine Verwandten mehr verfügt und auch im Iran, wo er gemäss eigenen Aussagen mehrere Jahre gelebt hat, über keine engen Bezugspersonen verfügt, steht nicht fest. Dabei handelt es sich lediglich um die Aussagen des Beschuldigten selber, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann.