Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz gemäss eigenen Aussagen weder über Familie noch Bekannte oder Freunde. Gleichzeitig droht ihm mit Blick auf das Verbrechen, für welches er verdächtigt wird, eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung. Es ist daher aufgrund der Gesamtumstände ernsthaft anzunehmen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz entziehen würde.