Der Beschuldigte hält sich gemäss eigenen Angaben erst seit 2013 in der Schweiz auf und verfügt über einen Ausweis F als «vorläufig aufgenommener Ausländer». Vorläufig aufgenommene Ausländer sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich […] erwiesen hat […]). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz gemäss eigenen Aussagen weder über Familie noch Bekannte oder Freunde.