ihn günstigeren Aussagen zu bewegen, wenn er die Gelegenheit dazu erhält. Dieser Gefahr kann entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts mit Ersatzmassnahmen wie einer Kontaktsperre nicht ausreichend begegnet werden. So lange das Opfer also nicht ein erstes Mal förmlich befragt wurde, besteht eine konkrete Verdunkelungsgefahr. Anschliessend wird diese wahrscheinlich gebannt sein, sprich wird sie kaum bis zu einer Konfrontationseinvernahme oder gar einer Schlusseinvernahme weiterbestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Untersuchungshaft für einen Monat anzuordnen.