Der genaue(re) Ablauf der Auseinandersetzung wird sich deshalb nur anhand der Aussagen des Opfers klären lassen, weshalb es für die Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist, dass diese unbeeinflusst durch den Beschuldigten zustande kommen können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Wird bedenkt, dass der Beschuldigte das Opfer aufgrund der bis Ende Januar 2021 gemeinsam bewohnten Wohnung ziemlich gut kennt, besteht ungeachtet der Machtverhältnisse und seiner gesundheitlichen Situation die Gefahr, dass er versucht, dieses zu für