Demgegenüber hat ein unmittelbar nach der Auseinandersetzung vom Opfer informierter Kollege, F.________, ausgesagt, dass der Beschuldigte das Opfer gar habe töten wollen (EV vom 29. Januar 2021, Z. 29 f.). Der genaue(re) Ablauf der Auseinandersetzung wird sich deshalb nur anhand der Aussagen des Opfers klären lassen, weshalb es für die Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist, dass diese unbeeinflusst durch den Beschuldigten zustande kommen können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 mit Hinweisen).