Mithin liegt derzeit erst die Aussage von einer direktbeteiligten Person – jene des Beschuldigten – vor. Dieser gibt sinngemäss an, sich lediglich gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Opfers gewehrt zu haben und diesem zuvorgekommen zu sein (Stichwort: Notwehrsituation). Demgegenüber hat ein unmittelbar nach der Auseinandersetzung vom Opfer informierter Kollege, F.________, ausgesagt, dass der Beschuldigte das Opfer gar habe töten wollen (EV vom 29. Januar 2021, Z. 29 f.).