Erst mit Erhebung der wesentlichen Beweismittel entfällt sie regelmässig. Ein Geständnis des Beschuldigten verhindert die Kollusionsgefahr nicht zwingend, sondern allenfalls dann, wenn es übereinstimmend und präzise gemacht wurde sowie wenn der Hergang des Delikts weitgehend feststeht (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 544 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Insbesondere steht die förmliche Befragung des Opfers bei diesem klassischen Vieraugendelikt noch aus. Aktuell liegen nur erste Notfallberichte des Spital-