Jedoch bringt sie zu Recht vor, dass in der Anfangsphase einer Untersuchung keine überhöhten Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Kollusionsgefahr gestellt werden dürfen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 348 vom 7. September 2020 E. 5). Liegt ein dringender Tatverdacht vor, so ist in der Regel zu Beginn der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben. Erst mit Erhebung der wesentlichen Beweismittel entfällt sie regelmässig.