Die Umsetzung und Überwachung der Ersatzmassnahmen obliegt der Staatsanwaltschaft. Es ist damit ausreichend sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht auf relevante Beweismittel einwirken kann. (pag. 84 f. ARR 21 39) 4.3 Der Beschuldigte lässt vorbringen, die von der Staatsanwaltschaft behauptete Kollusionsgefahr wirke konstruiert. Er sei geständig und das Kerngeschehen nicht bestritten. Zwischen ihm und dem Opfer bestehe ein spezielles Machtverhältnis. Das Opfer sei noch einige Zeit hospitalisiert und könne/müsse wohl im Spital erstmals befragt werden. Das geringe Kollusionsrisiko könne mit einem Kontaktverbot gebannt werden.