Er gab bei der Einvernahme an der ZMG-Verhandlung an, er müsse nur noch seine Sachen dort abholen. Die Möglichkeit der Einwirkung auf Beweismittel kann in diesem frühen Verfahrensstadium zwar nicht verneint werden. Allerdings erscheinen auch hier Ersatzmassnahmen ausreichend, um dieser als eher gering einzuschätzenden Gefahr zu begegnen. Es ist dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, sich nur noch in Begleitung der Polizei in die gemeinsame Wohnung an der E.________, zu begeben, um seine Sachen für den Umzug in die neue Wohnung zu behändigen. Die Umsetzung und Überwachung der Ersatzmassnahmen obliegt der Staatsanwaltschaft.