Einer Kontaktaufnahme kann mithin durch die Anordnung eines Kontaktverbots ausreichend vorgebeugt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zurzeit ohnehin im Universitätsspital Zürich hospitalisiert ist und voraussichtlich dort befragt wird. Angesichts der damit erschwerten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme erscheint ein Kontaktverbot ausreichend, um der Gefahr eine Kollusion durch den Beschuldigten wirksam zu begegnen. Was die Gefahr einer Einwirkung auf allfällige Beweismittel in der gemeinsamen Wohnung angeht, so ist festzuhalten, dass bereits eine ordentliche Hausdurchsuchung stattgefunden hat.