Angesichts des vom Beschuldigten beschriebenen Verhältnisses zwischen ihm und dem Opfer ist nicht davon auszugehen, dass das Opfer besondere Rücksichtnahme auf den Beschuldigten nehmen würde. Eine Kollusionsgefahr in Form einer Kontaktaufnahme zum Opfer kann zwar nicht verneint werden, da gerade zu Beginn der Ermittlungen keine überhöhten Anforderungen an deren Nachweis gestellt werden dürfen. Auch hier drängen sich indessen Ersatzmassnahmen anstelle einer Untersuchungshaft an (vgl. zu den Voraussetzungen oben bei der Fluchtgefahr). Einer Kontaktaufnahme kann mithin durch die Anordnung eines Kontaktverbots ausreichend vorgebeugt werden.